(ZHG§10PrO)
Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Ausfertigungsdatum: 16.02.1954


§ 37 ZHG§10PrO

Die Wiederholungsprüfungen müssen in Gegenwart des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seines Stellvertreters stattfinden.