Ausfertigungsdatum: 16.02.1954
(1) Für die Vorprüfung und die Hauptprüfung wird je ein Prüfungsausschuß bei der zuständigen Landesbehörde am Orte des Lehrinstituts bestellt.
(2) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus
(3) Der Vorsitzende und die Mitglieder sind von der zuständigen Landesbehörde für jedes Prüfungsjahr zu bestellen. Die in Absatz 2 Nr. 4 bezeichneten Mitglieder sind dem Kreis der Lehrkräfte des Lehrinstituts zu entnehmen.
(4) Für den Vorsitzenden und die Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen.