(ZHG§10PrO)
Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Ausfertigungsdatum: 16.02.1954


§ 22 ZHG§10PrO

Die Wiederholungsprüfung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seines Stellvertreters statt.