Ausfertigungsdatum: 16.02.1954
(1) Die Vorprüfung ist in der Regel an vier aufeinanderfolgenden Wochentagen abzulegen. Sie soll spätestens innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen abgeschlossen sein.
(2) In der Prüfung in Anatomie und Histologie hat der Prüfling
(3) In der Prüfung in Physiologie hat der Prüfling nachzuweisen, daß er die für einen Zahnarzt notwendigen physiologischen Kenntnisse besitzt.
(4) Die Prüfungen in Physik und Röntgenkunde sowie in Chemie haben vor allem die Erfordernisse zu berücksichtigen, die an den Zahnarzt gestellt werden.
(5) In der Prüfung der Propädeutik der Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde hat der Prüfling ausreichende Kenntnisse der Grundlagen auf dem Gebiete der Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde sowie die chemischen und physikalischen Eigenschaften der hierbei gebräuchlichen Werkstoffe nachzuweisen.
(6) In der Prüfung in Hygiene und Bakteriologie hat der Prüfling ausreichende Kenntnisse der für den Zahnarzt wichtigen Gebiete der Hygiene, der Bakteriologie und der Gesundheitsfürsorge nachzuweisen.