(ZHG)
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

Ausfertigungsdatum: 31.03.1952


§ 7 ZHG

Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.