(ZHG)
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

Ausfertigungsdatum: 31.03.1952


§ 11 ZHG

Die Approbation als Zahnarzt darf in den Fällen der §§ 8 bis 10 nur erteilt werden, wenn der Bewerber das 25. Lebensjahr vollendet hat und kein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegt.