Ausfertigungsdatum: 16.08.2002
(1) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 9 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist, darf das Zollkriminalamt personenbezogene Daten von Personen, die am innerstaatlichen, innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen, erheben, speichern, verändern und nutzen. Das Zollkriminalamt darf hierzu, soweit erforderlich,
(2) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 9 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 erforderlich ist, darf das Zollkriminalamt für Zwecke der Marktbeobachtung den innerstaatlichen, innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr beobachten und hierfür Namen und Anschriften von Personen- und Kapitalgesellschaften, Einzelkaufleuten sowie Gewerbeunternehmen erheben, speichern, verändern und nutzen. Die Nutzung personenbezogener Daten, die in anderen Sammlungen der Zollverwaltung gespeichert sind, ist hierfür zulässig, soweit
(3) Das Zollkriminalamt darf die nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherten Daten auch zur Erfüllung seiner übrigen Aufgaben als Zentralstelle nutzen.