Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

Ausfertigungsdatum: 16.08.2002


§ 9 ZFdG Sammlungen personenbezogener Daten zur Beobachtung bestimmter Verkehre

(1) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 9 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist, darf das Zollkriminalamt personenbezogene Daten von Personen, die am innerstaatlichen, innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen, erheben, speichern, verändern und nutzen. Das Zollkriminalamt darf hierzu, soweit erforderlich,

1.
Angaben zur Person des Betroffenen,
2.
die hinweisgebende Stelle und
3.
Art und Inhalt der Information
erheben, speichern, verändern und nutzen. Die Nutzung personenbezogener Daten, die in anderen Sammlungen der Zollverwaltung gespeichert sind, ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes erforderlich ist. § 88a der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(2) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 9 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 erforderlich ist, darf das Zollkriminalamt für Zwecke der Marktbeobachtung den innerstaatlichen, innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr beobachten und hierfür Namen und Anschriften von Personen- und Kapitalgesellschaften, Einzelkaufleuten sowie Gewerbeunternehmen erheben, speichern, verändern und nutzen. Die Nutzung personenbezogener Daten, die in anderen Sammlungen der Zollverwaltung gespeichert sind, ist hierfür zulässig, soweit

1.
sie zur Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes nach § 3 Abs. 9 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 erforderlich ist und
2.
es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die für Zwecke der Warenabfertigung in Informationssystemen gespeichert sind.

(3) Das Zollkriminalamt darf die nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherten Daten auch zur Erfüllung seiner übrigen Aufgaben als Zentralstelle nutzen.