Ausfertigungsdatum: 16.08.2002
(1) Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene Daten durch längerfristige Observationen in entsprechender Anwendung des § 18 erheben.
(2) Eine längerfristige Observation darf nur durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter angeordnet werden.
(3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.