Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

Ausfertigungsdatum: 16.08.2002


§ 23c ZFdG Durchführungsvorschriften

(1) Die angeordnete Telekommunikations-, Brief- und Postüberwachung nach § 23a Abs. 1, 3 oder 4 ist durch das Zollkriminalamt vorzunehmen. Die Leitung der Maßnahme ist von einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt wahrzunehmen. § 11 Abs. 2 und 3 des Artikel 10-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Das Zollkriminalamt darf die durch die Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten zum Zwecke der Verhütung von Taten im Sinne des § 23a Abs. 1 oder 3 verarbeiten und nutzen. Es darf die Daten auch zur Verfolgung von Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder von vorsätzlichen Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes verwenden. Das Zollkriminalamt prüft unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die erhobenen Daten für die in § 23a Abs. 1 oder 3 bestimmten Zwecke erforderlich sind. Soweit die Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind, nicht zur Verfolgung einer Straftat im Sinne des Satzes 2 oder für eine Übermittlung nach § 23d benötigt werden sowie nicht mehr für eine Mitteilung nach Absatz 4 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme von Bedeutung sein können, sind sie unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Löschung sind in regelmäßigen Abständen von höchstens sechs Monaten Prüfungen durch einen Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, durchzuführen; die Prüfungen sind zu protokollieren. Daten, die nur zum Zwecke einer Mitteilung nach Absatz 4 oder der gerichtlichen Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkung gespeichert bleiben, sind zu sperren; sie dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden.

(3) Die erhobenen Daten sind zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an die in § 23d Abs. 1 bis 7 bezeichneten Stellen ist die Kennzeichnung durch den Dritten, an den die Daten übermittelt wurden, aufrechtzuerhalten.

(4) Von den nach § 23a Abs. 1, 3, 4 oder 6 Satz 2 durchgeführten Maßnahmen hat das Zollkriminalamt die Betroffenen zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Betroffene im Sinne von Satz 1 sind

1.
Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet,
2.
Adressaten der überwachten Postsendungen,
3.
Inhaberinnen und Inhaber, Nutzerinnen und Nutzer der überwachten Telekommunikationsanschlüsse,
4.
natürliche oder juristische Personen nach § 23a Abs. 4,
5.
unvermeidbar betroffene Dritte gemäß § 23a Abs. 6 Satz 2.
Bei Betroffenen im Sinne von Satz 3 Nr. 2 bis 5 unterbleibt die Benachrichtigung, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder ihr überwiegende schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Im Übrigen erfolgt die Benachrichtigung, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks oder von Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder von bedeutenden Vermögenswerten geschehen kann.

(5) Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der gerichtlichen Zustimmung. Die gerichtliche Zustimmung ist vorbehaltlich einer anderen gerichtlichen Anordnung jeweils nach sechs Monaten erneut einzuholen. Eine Benachrichtigung kann mit gerichtlicher Zustimmung endgültig unterbleiben, wenn die Voraussetzungen hierfür auf Dauer nicht vorliegen, im Falle des Absatzes 4 Satz 6 jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren. § 23b Abs. 3 gilt entsprechend. Ist die Benachrichtigung um insgesamt 18 Monate zurückgestellt worden, so ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat.

(6) Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden, entscheidet die Staatsanwaltschaft nach Maßgabe der Regelungen der Strafprozessordnung über den Zeitpunkt der Benachrichtigung.

(7) Auch nach Erledigung einer in § 23a genannten Maßnahme können Betroffene binnen zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise des Vollzugs beantragen. Über den Antrag entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten ein Gremium, das aus neun vom Deutschen Bundestag bestimmten Abgeordneten besteht, über die Durchführung der §§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 dieses Gesetzes; dabei ist insbesondere über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis, Kosten und Benachrichtigung Betroffener von im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach diesen Vorschriften zu berichten. Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vorschrift zusammenfassend zum Zwecke der Evaluierung einen die in Satz 1 genannten Angaben berücksichtigenden Bericht über die Durchführung der Maßnahmen.