Zensusvorbereitungsgesetz 2021 (ZensVorbG 2021)
Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2021

Ausfertigungsdatum: 03.03.2017


§ 7a ZensVorbG 2021 Bestand an Angaben zur Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung

Zur Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung dürfen Angaben zu folgenden Merkmalen zu den im Melderegister gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohnern gespeichert werden:

1.
Familienname, Geburtsname, Vornamen sowie
2.
Geburtsdatum.
Die hierzu nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 übermittelten Daten werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Überprüfung der zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung übermittelten Daten, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2020 gelöscht.