(1) Der Wahlvorstand gibt durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise bekannt 
        
            - 1.
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                die Namen seiner Mitglieder, 
- 2.
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                wo und wann das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt, 
- 3.
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                die Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis, 
- 4.
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                den Ort und die Zeit der Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des Vertrauensmannes und der Stellvertreter. 
        (2) Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf hinzuweisen, dass 
        
            - 1.
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                nur Dienstleistende wählen und gewählt werden können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, 
- 2.
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                Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlvorstand eingelegt werden können.