(1) Der Wahlvorstand gibt durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise bekannt
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die Namen seiner Mitglieder,
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wo und wann das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
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die Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis,
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den Ort und die Zeit der Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des Vertrauensmannes und der Stellvertreter.
(2) Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf hinzuweisen, dass
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nur Dienstleistende wählen und gewählt werden können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
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Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlvorstand eingelegt werden können.