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Zivildienstvertrauensmann-Gesetz (ZDVG)
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden (Artikel 2 des Gesetzes über die Beteiligung der Soldaten und der Zivildienstleistenden)

Ausfertigungsdatum: 16.01.1991


§ 25 ZDVG

(weggefallen)

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