Der Zahnarzt wird im Zahnarztregister gestrichen, wenn
- a)
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er es beantragt,
- b)
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er gestorben ist,
- c)
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die Voraussetzungen für seine Eintragung nach § 3 Abs. 2 Buchstabe a nicht oder nicht mehr gegeben sind,
- d)
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die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b auf Grund falscher Angaben des Zahnarztes irrtümlich als gegeben angenommen worden sind.