(Zahnärzte-ZV)
Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Ausfertigungsdatum: 28.05.1957


§ 43 Zahnärzte-ZV

Die Akten des Zulassungsausschusses sind fünf Jahre, Niederschriften und Urschriften von Beschlüssen zwanzig Jahre aufzubewahren.