(ZÄPrO)
Approbationsordnung für Zahnärzte

Ausfertigungsdatum: 26.01.1955


§ 6 ZÄPrO

Von einem Prüfer dürfen mit Ausnahme der Prüfungen in der Zahnerhaltungs- und der Zahnersatzkunde in der Regel nicht mehr als vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.