Ausfertigungsdatum: 26.01.1955
(1) Der Vorsitzende setzt die Frist für die Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungsabschnitte fest, nachdem der Kandidat sich der Abschlußprüfung in allen Abschnitten unterzogen hat, sofern ihre Fortsetzung nicht nach § 53 Abs. 2 Satz 2 unterblieben ist. Die Frist beträgt mindestens zwei und höchstens sechs Monate.
(2) Die Wiederholung der ganzen Abschlußprüfung findet nach Ermessen des Vorsitzenden frühestens sechs und spätestens neun Monate nach Beendigung der erfolglosen Abschlußprüfung statt. Bei der Wiederholung der ganzen Abschlußprüfung beginnen die in § 33 Abs. 1 genannten Fristen mit dem Beginn der Wiederholungsprüfung.
(3) Vor der Wiederholung der ganzen Abschlußprüfung hat der Kandidat nach Ermessen und Weisung des Vorsitzenden wenigstens ein weiteres halbes Jahr Zahnheilkunde zu studieren.
(4) Wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die Abschlußprüfung nicht bestanden. Er wird zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen. Das gilt auch, wenn der Kandidat nach erneutem zahnärztlichem Studium die Zulassung zur Abschlußprüfung beantragt.