(ZÄPrO)
Approbationsordnung für Zahnärzte

Ausfertigungsdatum: 26.01.1955


§ 52 ZÄPrO

(1) Jeder Prüfer stellt für jeden Kandidaten ein Einzelzeugnis mit einem Urteil nach § 13 aus, das unmittelbar an den Vorsitzenden zu senden ist. Die Urteile dürfen den übrigen Prüfern nicht zugänglich gemacht werden.

(2) Die Ermittlung der Urteile für die einzelnen Abschnitte und des Gesamtergebnisses der Abschlußprüfung erfolgt durch den Vorsitzenden, der auf Grund der Einzelzeugnisse die Urteile für die einzelnen Prüfungsabschnitte und das Gesamtergebnis in die Niederschrift (§ 14) einträgt. Die Einzelzeugnisse werden mit der Niederschrift der zuständigen Landesbehörde nach Beendigung der Prüfung übersandt.

(3) Sind an einem Prüfungsabschnitt mehrere Prüfer beteiligt, so ermittelt der Vorsitzende das Urteil in folgender Weise:
Die Summe der Zahlenwerte der Einzelurteile wird durch die Zahl der Prüfer geteilt; der Quotient ergibt das Gesamturteil für den Prüfungsabschnitt. Ein bei der Teilung verbleibender Bruch wird erst bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses nach § 58 Abs. 1 berücksichtigt. Hat ein Prüfer das Urteil "nicht genügend" oder "schlecht" abgegeben, so kann das Gesamturteil höchstens "nicht genügend" lauten.

(4) Der Kandidat hat sich nach Beendigung jedes Prüfungsabschnittes zur Entgegennahme der Mitteilung des Urteils ohne besondere Aufforderung binnen zwei Tagen bei dem Vorsitzenden und alsdann binnen 24 Stunden bei dem Prüfer (oder den Prüfern) für den nächstfolgenden Prüfungsabschnitt zur Festsetzung der Prüfungstermine persönlich zu melden. Hierbei ist darauf zu achten, daß in der Regel zwischen den beiden Prüfungsabschnitten ein Zeitraum von höchstens drei Tagen liegt.

(5) Die Reihenfolge, in der die einzelnen Prüfungsabschnitte zu prüfen sind, bestimmt der Vorsitzende.