Ausfertigungsdatum: 26.01.1955
(1) Ist die Leistung in einem Prüfungsfach mit "nicht genügend" beurteilt worden, so ist die Prüfung in diesem Fach nicht bestanden. Sie muß in diesem Fach wiederholt werden.
(2) Die zahnärztliche Vorprüfung ist im ganzen nicht bestanden und muß in allen Fächern wiederholt werden, wenn das Urteil
(3) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 3 gelten für die zahnärztliche Vorprüfung entsprechend.