(ZÄPrO)
Approbationsordnung für Zahnärzte

Ausfertigungsdatum: 26.01.1955


§ 26 ZÄPrO

(1) Die zahnärztlichen Vorprüfungen finden in der Regel in der Zeit vom 10. Februar bis 30. April und vom 10. Juli bis 31. Oktober statt. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung im ersten Prüfungshalbjahr ist bis zum 25. Januar und zur Prüfung im zweiten Prüfungshalbjahr bis zum 25. Juni bei dem Vorsitzenden einzureichen. Verspätete Gesuche dürfen nur bei ausreichender Begründung berücksichtigt werden; die Entscheidung trifft der Vorsitzende.

(2) Bei der Meldung zur zahnärztlichen Vorprüfung hat der Studierende nachzuweisen, daß er die naturwissenschaftliche Vorprüfung vollständig bestanden und nach Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung mindestens fünf Semester an deutschen Universitäten Zahnheilkunde studiert hat. Eine im Ausland vollständig bestandene der naturwissenschaftlichen Vorprüfung verwandte und gleichwertige Prüfung kann als Ersatz der naturwissenschaftlichen Vorprüfung anerkannt werden.

(3) Dem Gesuch sind außerdem die nach § 19 für die Zulassung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung erforderlichen Nachweise, der Nachweis nach § 9 Abs. 3 sowie das Zeugnis über die vollständig bestandene naturwissenschaftliche Vorprüfung beizufügen. Die bei der Zulassung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung bewilligten Ausnahmen gelten auch für die zahnärztliche Vorprüfung.

(4) Dem Gesuch sind ferner die Nachweise beizufügen, daß der Studierende

a)
folgende Vorlesungen gehört hat:während eines Semesters je eine Vorlesung über Histologie und Entwicklungsgeschichte,während zweier Semester je eine Vorlesung über Physiologie, physiologische Chemie und Werkstoffkunde,während dreier Semester eine Vorlesung über Anatomie;

b) an folgenden praktischen Übungen regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat:
  während eines Semesters
    an den anatomischen Präparierübungen,
    an einem physiologischen und einem physiologisch-chemischen Praktikum,
    an einem mikroskopisch-anatomischen Kursus,
    an einem Kursus der technischen Propädeutik,
    an einem Phantomkursus der Zahnersatzkunde und
  während der vorlesungsfreien Monate
    an einem weiteren Phantomkursus der Zahnersatzkunde.

(5) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 4 und 5 gelten für die zahnärztliche Vorprüfung entsprechend.