(ZÄPrO)
Approbationsordnung für Zahnärzte

Ausfertigungsdatum: 26.01.1955


§ 22 ZÄPrO

(1) Ist die Leistung in einem Prüfungsfach mit "nicht genügend" beurteilt worden, so ist die Prüfung in diesem Fach nicht bestanden. Sie muß in diesem Fach wiederholt werden.

(2) Die naturwissenschaftliche Vorprüfung ist im ganzen nicht bestanden und muß in allen Fächern wiederholt werden, wenn das Urteil

a)
in einem Fach "schlecht" oder
b)
in zwei Fächern "mangelhaft" oder "nicht genügend"
lautet.
Die Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, daß sie im ganzen nicht bestanden ist.

(3) Eine nichtbestandene Prüfung darf erst nach Ablauf einer Frist von zwei bis vier Monaten wiederholt werden. Der Vorsitzende setzt die Frist fest, sobald die ganze Prüfung beendet ist. Wird die Prüfung einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen in einem Zeitraum von sechs Monaten nach ihrem Beginn nicht vollständig bestanden, so gilt sie in allen Fächern als nicht bestanden und darf nicht wiederholt werden. Die Frist kann bei länger dauernder Krankheit oder bei Behinderung aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden.

(4) Die Wiederholungsprüfung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eines seiner Stellvertreter statt.

(5) Wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die naturwissenschaftliche Vorprüfung nicht bestanden. Er wird zu einer nochmaligen naturwissenschaftlichen Prüfung nicht zugelassen. Das gilt auch, wenn der Studierende nach erneutem zahnärztlichem Studium die Zulassung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung beantragt.