(ZÄPrO)
Approbationsordnung für Zahnärzte

Ausfertigungsdatum: 26.01.1955


§ 17 ZÄPrO

Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits Gegenstand einer inländischen Prüfung waren und endgültig nicht bestanden worden sind, dürfen auf das Studium nicht angerechnet werden.