(ZÄPrO)
Approbationsordnung für Zahnärzte

Ausfertigungsdatum: 26.01.1955


§ 14 ZÄPrO

Für jeden Prüfling nimmt der Vorsitzende eine Niederschrift auf, in der die Namen der Prüfer, die Prüfungsfächer oder Prüfungsabschnitte, die Prüfungstage, die Urteile und das Gesamtergebnis der Prüfung anzugeben sind. Werden Wiederholungsfristen festgesetzt, so hat der Vorsitzende die Fristen und Bedingungen, von deren Erfüllung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung abhängt, in die Niederschrift einzutragen.