Ausfertigungsdatum: 26.01.1955
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 3 trifft die zuständige Landesbehörde. Das gleiche gilt für die Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung zur Prüfung. Besteht Grund zu der Annahme, daß die Voraussetzungen für eine Versagung der Zulassung nach Absatz 1 Nr. 3 oder eine Rücknahme oder einen Widerruf der Zulassung vorliegen, so hat der Vorsitzende die Entscheidung der zuständigen Landesbehörde herbeizuführen.