(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird in der Anlage ein Prüfzeichen bekanntgemacht, das in Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden und dem Vereinigten Königreich für Gegenstände aus Edelmetallen eingeführt ist.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 27. März 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 817).
Der Bundesminister der Justiz
Das gemeinsame Prüfzeichen besteht aus der Darstellung einer Waage und einer Zahl aus arabischen Ziffern, die den Feingehalt des Gegenstandes in Tausendstel anzeigt, reliefartig auf einem schraffierten Untergrund, umgeben von einem Schild, das die Art des Edelmetalls wie folgt anzeigt:
(Inhalt: Nicht darstellbare Prüfzeichen,
Fundstelle: BGBl. I 1974, 1067)