(WZG§4UNBek)
Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes


Ausfertigungsdatum: 12.09.1963

Stand: Zuletzt geändert durch Bek. v. 20.7.1977 I 1345

(XXXX)

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage wiedergegebenen Bezeichnungen der Vereinten Nationen, ihre nachgeordneten Stellen und Sonderorganisationen sowie der Organisationen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.


Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz


Anlage

(Fundstelle: BGBl. I 1963, 781,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



(Inhalt: nicht darstellbare Bezeichnungen der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen)