(WZG§4UmwSchBek)
Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum: 25.06.1993


Anlage 3 WZG§4UmwSchBek Kennzeichen mit Namen und Abkürzung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe

(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen, mit Namen und Abkürzung,
(Kennzeichen schwarz-weiß, Abkürzung grün)

Fundstelle: BGBl. I 1993, 1158)