(WZG§4ITABek)
Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes


Ausfertigungsdatum: 30.06.1962

(XXXX)

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Republik Italien für bestimmte Waren eingeführt sind.


Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz


Anlage Italienische Prüf- und Gewährzeichen

(Fundstelle: BGBl. I 1962, 480)



(Inhalt: nicht darstellbare Prüf- und Gewährzeichen)