Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird in der Anlage ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, das in der Republik Zypern für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeführt ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. November 1986 (BGBl. I S. 2095).
Der Bundesminister der Justiz
(Inhalt: Nicht darstellbares Warenzeichen,
Fundstelle: BGBl. I 1987, 1158)