(WZG§4COMECONBek 1980)
Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes


Ausfertigungsdatum: 11.02.1980

(XXXX)

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (Anlagen 1 und 2) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 22. November 1979 (BGBl. I S. 1999).*


Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz


Anlage 1 Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe

Fundstelle: BGBl. I 1980, 149)




Anlage 2

Fundstelle: BGBl. I 1980, 150)