(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und das Kennzeichen der Arabischen Fernmeldesatellitenorganisation "ARABSAT" (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 4. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1252).
Der Bundesminister der Justiz
(Inhalt: Nicht darstellbare Bezeichnungen und Kennzeichen,
Fundstelle: BGBl. I 1983, 1416)