(WZG§35Abs4Bek 1994-08-17)
Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes


Ausfertigungsdatum: 17.08.1994

(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zur

Schweiz
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1749).


Schlussformel

Die Bundesministerin der Justiz