Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zur
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Deutschen Demokratischen Republik
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht ferner im Verhältnis zu
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Jugoslawien,Portugal,Rumänien.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 21. Mai 1987 (BGBl. I S. 1353) und vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 2083).