(WZAuslBek)
Bekanntmachung betreffend den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in auswärtigen Staaten


Ausfertigungsdatum: 22.09.1894

(XXXX)

Unter Bezugnahme auf § 23 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. S. 441) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in den nachstehend verzeichneten Staaten:

Belgien, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich-Ungarn, Rumänien, Rußland, Schweden und Norwegen, Schweiz, Serbien, Venezuela und Vereinigte Staaten von Amerika
deutsche Warenbezeichnungen in gleichem Umfange wie inländische Warenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutz zugelassen werden.

Der Reichskanzler