(WWSUVtr)
Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

Ausfertigungsdatum: 18.05.1990


(XXXX) WWSUVtr Protokollerklärungen

Bei Unterzeichnung des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik wurden mit Bezug auf diesen Vertrag folgende Erklärungen abgegeben:

1.
Beide Vertragsparteien erklären zu Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Vertrags: Freizügigkeit im Sinne dieser Vorschrift umfaßt auch die Einreise von natürlichen Personen einschließlich der Angehörigen von ethnischen Minderheiten in das Währungsgebiet, die im Besitz eines Personalausweises, eines Passes oder eines Paßersatzpapiers der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokratischen Republik sind.
2.
Die Deutsche Demokratische Republik erklärt, daß sie Staatsangehörigen und Unternehmen aller Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Gleichbehandlung mit natürlichen Personen und mit Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland gewähren wird, soweit der Zuständigkeitsbereich der Europäischen Gemeinschaften berührt sein könnte und soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist; das Protokoll über den innerdeutschen Handel bleibt unberührt.
3.
Beide Vertragsparteien verstehen unter dem 3-Monats-FIBOR im Sinne von Artikel 8 § 4 Absatz 1 Satz 3 der Anlage I den jeweiligen Zinssatz, der am zweiten Geschäftstag in Frankfurt am Main vor dem Beginn einer Zinsperiode entsprechend § 2 Absatz 3 der Bedingungen für die Anleihe der Bundesrepublik Deutschland von 1990 (Wertpapier-Kenn-Nummer 113-478) ohne den darin vorgesehenen Abschlag vierteljährlich festgestellt wird.
4.
Im Zusammenhang mit Abschnitt I Nummer 3 der Anlage IV erklärt die Deutsche Demokratische Republik: Zur Sicherstellung der Vergabe öffentlicher Aufträge im Wettbewerb werden unverzüglich die entsprechenden Richtlinien erlassen, die von den öffentlichen Auftraggebern spätestens ab dem 1. Januar 1991 anzuwenden sind.
Bonn, den 18. Mai 1990
Für dieFür die
Bundesrepublik DeutschlandDeutsche Demokratische Republik
Theodor WaigelWalter Romberg