(WWSUVtr)
Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

Ausfertigungsdatum: 18.05.1990


Anlage III WWSUVtr Von der Deutschen Demokratischen Republik aufzuhebende oder zu ändernde Rechtsvorschriften

Die Deutsche Demokratische Republik gewährleistet, daß nachfolgende Rechtsvorschriften nach Maßgabe dieser Anlage bis zum Inkrafttreten des Vertrags aufgehoben oder geändert werden.

I.
Währungsunion
1.
Das Gesetz über die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Dezember 1974 (GBl. I Nr. 62 S. 580), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 16 S. 125) wird mit dem Ziel der Auflösung der Staatsbank als Notenbank einschließlich ihrer Kompetenz bei der Bankaufsicht geändert.
2.
Das Devisengesetz vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 574) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Devisengesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 147) und der Anlage 5 des 5. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 29 S. 335) wird aufgehoben.
3.
Die Anordnung über Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom 23. September 1948 (ZVOBl. Nr. 46 S. 475) und die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen werden mit dem Ziel geändert, die ruhenden Ansprüche an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe einschließlich der von der Deutschen Demokratischen Republik seit 1958 eingestellten Zinszahlungen für die Inhaber der Anleihe in Deutscher Mark verfügbar zu machen.
4.
Von der Deutschen Demokratischen Republik werden die der Währungsunion entgegenstehenden Gesetze und andere Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Kredits und der Einlagen einschließlich ihrer Verzinsung, des baren und bargeldlosen Zahlungsverkehrs sowie der Berechnung von Gebühren aufgehoben oder entsprechend geändert. Dabei wird dem Gläubiger das Recht eingeräumt, den Zinssatz für Kredite durch einseitige Erklärung gegenüber dem Schuldner in marktüblicher Höhe festzusetzen. Dem Schuldner wird ein Kündigungsrecht eingeräumt.
II.
Wirtschaftsunion
1.
Das Gesetz über den Außenhandel der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Januar 1958 (GBl. I Nr. 6 S. 69) sowie die darauf beruhenden Verordnungen werden aufgehoben.
2.
Die Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16) wird aufgehoben.
3.
Das Gesetz über die Übertragung volkseigener landwirtschaftlicher Nutzflächen in das Eigentum von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 135) wird aufgehoben.
4.
§ 18 des Gesetzes über landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz - vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443) wird aufgehoben.
5.
§ 9 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben, Einrichtungen und Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107) wird aufgehoben.
6.
Die Verordnung über die Gesamtvollstreckung vom 18. Dezember 1975 (GBl. I 1976 Nr. 1 S. 5) wird um Vorschriften für den Konkurs von Unternehmen ergänzt.
7.
Die Vorschriften der Verordnung über die Energiewirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik - Energieverordnung (EnVO) - vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89) werden, soweit sie nicht mit dem Vertrag übereinstimmen, aufgehoben oder geändert.
8.
Das Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) wird wie folgt geändert:
a)
Die Präambel wird gestrichen.
b)
§ 6 Abs. 1, §§ 17 und 20, § 22 Abs. 1, § 46, § 68 Abs. 2 Satz 2, § 69, § 258 sowie § 452 Abs. 3 werden aufgehoben.
c)
§ 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Worte "überwiegend auf persönlicher Arbeit beruhende" werden gestrichen.
bb)
Es wird folgender Satz angefügt:"Das gleiche gilt für sonstiges Privateigentum."
d)
§ 62 Abs. 2 erhält folgende Fassung:"Der Preis bestimmt sich nach den von den Partnern getroffenen Vereinbarungen. Rechtsvorschriften über staatliche Preisfestsetzungen bleiben unberührt."
e)
In § 448 Abs. 1 werden die Worte "der Kreditinstitute, volkseigener Betriebe, staatlicher Organe und Einrichtungen sowie sozialistischer Genossenschaften" gestrichen.
f)
In § 453 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "und der staatlichen Genehmigung, soweit es sich nicht um eine Hypothek zugunsten eines Kreditinstitutes handelt" gestrichen.
g)
In § 454 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "und der staatlichen Genehmigung" gestrichen. Nach § 454 wird folgende neue Vorschrift eingefügt:
"§ 454a
(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, daß nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück haften soll, bestimmt, im übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Der Höchstbetrag muß in das Grundbuch eingetragen werden.(2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.(3) Die Forderung kann nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften übertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften übertragen, so ist der Übergang der Hypothek ausgeschlossen."
h)
§ 456 Abs. 3 und § 458 werden aufgehoben. Hierzu wird in den Übergangsvorschriften zur Änderung des ZGB vorgesehen:"§ 456 Abs. 3 und § 458 sind bei Aufbauhypotheken, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, weiter anzuwenden."
9.
Das Wechselgesetz wird an die in der Bundesrepublik Deutschland geltende Fassung (Wechselgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1985 - BGBl. I S. 1507 -) angepaßt.
10.
Das Scheckgesetz wird an die in der Bundesrepublik Deutschland geltende Fassung (Scheckgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1985 - BGBl. I S. 1507 -) angepaßt.
11.
Das Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge - GIW - vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 5 S. 61) wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift "Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge - GIW -" wird wie folgt ersetzt:"Gesetz über Wirtschaftsverträge - GW -"
b)
§ 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:"(1) Dieses Gesetz wird auf Wirtschaftsverträge zwischen inländischen Kaufleuten, Unternehmen, Betrieben und den diesen Gleichgestellten Wirtschaftssubjekten angewendet. Es ist nicht anzuwenden, wenn ein Partner ein Handwerksbetrieb ist."
bb)
Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2.
cc)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
c)
In § 2 Abs. 2 wird das Wort "internationalen" gestrichen.
d)
In § 3 Abs. 3 wird das Wort "internationale" gestrichen.
e)
§§ 200 bis 217 und § 331 werden aufgehoben.
12.
Das Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft - Vertragsgesetz - vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 14 S. 293) nebst Durchführungsverordnungen wird aufgehoben.
13.
Die Verordnung über die staatliche Dokumentation der Grundstücke und Grundstücksrechte in der Deutschen Demokratischen Republik - Grundstücksdokumentationsordnung - vom 6. November 1975 (GBl. I Nr. 43 S. 697) wird wie folgt geändert:§ 8 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
14.
Die Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken - Grundstücksverkehrsverordnung - vom 15. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 5 S. 73) wird wie folgt geändert:
a)
§ 2 Abs. 1 Buchstaben c und h werden aufgehoben.
b)
§ 3 Abs. 5 wird aufgehoben.
15.
Das Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141) wird wie folgt geändert:
a)
§ 4 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:"Volkseigener Boden kann zu Eigentum oder lediglich zur Nutzung eingebracht werden."
b)
§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:"Zum Zwecke der Gründung oder der Erweiterung eines privaten Unternehmens kann der Kauf von Geschäftsanteilen oder Aktien bzw. Grundstücken, Gebäuden, baulichen oder anderen Anlagen staatlicher Unternehmen erfolgen. Volkseigener Boden kann zu Eigentum oder lediglich zur Nutzung überlassen werden."
c)
§ 10 wird aufgehoben.
16.
Die Verordnung über Bodennutzungsgebühr vom 26. Februar 1981 (GBl. I Nr. 10 S. 116) wird mit dem Ziel geändert, die Freiheit des Erwerbs, der Verfügung und der Nutzung von Grund und Boden für wirtschaftliche Tätigkeit nicht einzuschränken.
17.
Die Verordnung über Rechnungsführung und Statistik vom 11. Juli 1985 (GBl. I Nr. 23 S. 261) sowie alle hierzu ergangenen weiteren Verordnungen werden aufgehoben.
18.
Die Verordnung über die Flaggenführung und Eigentumsrechte an Schiffen und das Schiffsregister - Schiffsregisterverordnung - vom 27. Mai 1976 (GBl. I Nr. 21 S. 285) wird wie folgt geändert:
a)
In § 11 Abs. 2 werden die Worte "und der Genehmigung durch das zuständige Staatsorgan der Deutschen Demokratischen Republik" gestrichen.
b)
§ 13 Abs. 2 wird aufgehoben.
c)
Nach § 13 wird folgende neue Vorschrift eingefügt:
"§ 13a
(1) Eine Schiffshypothek kann in der Weise bestellt werden, daß nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Schiff haften soll, bestimmt, im übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Der Höchstbetrag muß in das Schiffsregister eingetragen werden.(2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.(3) Die Forderung kann nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften übertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften übertragen, so ist der Übergang der Schiffshypothek ausgeschlossen."
19.
Änderungen und Ergänzungen des StrafgesetzbuchesDas Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 14. Dezember 1988 (GBl. I 1989 Nr. 3 S. 33) wird geändert und ergänzt oder in seiner Anwendung ausgesetzt:
1.
Die Präambel und das 1. Kapitel des Allgemeinen Teils werden aufgehoben.
2.
Die §§ 32, 34, 46, 47, 48, 50, 51, 52, 69 Absatz 3, 70 Absatz 2, 3. Anstrich, die Präambel zum 1. Kapitel des Besonderen Teils sowie die §§ 90, 99, 105, 106, 108, 213, 219, 249 werden aufgehoben.
3.
In § 17 Absatz 1 werden die Worte "oder gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung" sowie die Worte "handelt im Interesse der sozialistischen Gesellschaft und ihrer Gesetzlichkeit und" gestrichen.
4.
In § 18 Absatz 1 werden die Worte "oder der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung" gestrichen.
5.
In § 35 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "auf Antrag des für die erzieherische Einwirkung verantwortlichen Leiters (§ 32), eines Kollektivs, dem der Verurteilte angehört, oder eines Bürgen" gestrichen.
6.
In § 110 Ziffer 1 werden die Worte "die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung," gestrichen.
7.
Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung werden die §§ 33 Absatz 4 Ziffer 7, 96, 100, 101, 102, 103, 104 und 107 nicht angewendet.
8.
Bis zum Inkrafttreten ihrer Neuregelung werden auf Taten, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags begangen werden, die §§ 57, 165, 167 bis 171, 214 nicht, die §§ 166, 173 in folgender Fassung angewendet:
"§ 166
Datenveränderung und Computersabotage(1) Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er
1.
eine Tat nach Absatz 1 begeht oder
2.
eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.(4) Die Verfolgung der Tat nach Absatz 1, Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 tritt auf Antrag des Geschädigten ein.
§ 173Wucher
(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten
1.
für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
2.
für die Gewährung eines Kredits,
3.
für eine sonstige Leistung oder
4.
für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren oder Verurteilung auf Bewährung. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
2.
die Tat gewerbsmäßig begeht oder
3.
sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt."
20.
Das Gesetz über die Wiedereingliederung der aus dem Strafvollzug entlassenen Bürger in das gesellschaftliche Leben - Wiedereingliederungsgesetz - vom 7. April 1977 (GBl. I Nr. 10 S. 98) wird bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung nicht angewendet.
21.
Die die Rechtspflege betreffenden Gesetze werden mit folgender Zielsetzung geändert:
a)
GerichtsverfassungsrechtStärkung der richterlichen Unabhängigkeit und des Grundsatzes der Gewaltenteilung, namentlich durch Beseitigung der Leitung, Beaufsichtigung und Beeinflussung der Rechtspflege sowie der Zusammenarbeit der Gerichte mit den örtlichen Volksvertretungen, der Berichtspflicht der Richter diesen gegenüber und der Gerichtskritik;
b)
Zivilprozeßrecht
aa)
ErkenntnisverfahrenBeseitigung von Vorschriften, die die Privatautonomie beeinträchtigen; Geltung der Parteimaxime in vermögensrechtlichen Streitigkeiten; Beseitigung des Verfahrensziels der Erziehung der Gesellschaft;
bb)
VollstreckungsverfahrenAbbau marktwirtschaftlicher Hemmnisse; Reduzierung der Möglichkeiten staatlicher Einflußnahme; Beseitigung gerichtsfremder Einflüsse durch die Betriebe und Entlastung der Betriebe von betriebsfremden Aufgaben; Sicherung eines pfändungsfreien Arbeitseinkommens, das dem Schuldner einen den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Betrag für ein menschenwürdiges Dasein beläßt;
c)
Änderungen bei den gesellschaftlichen GerichtenBeseitigung der Zuständigkeit für arbeitsrechtliche Streitigkeiten; Bildung etwaiger Schlichtungsstellen durch demokratisch legitimierte Gremien;
d)
Registerbehörden, GrundbuchÜberprüfungsmöglichkeit der Entscheidungen der Registerbehörden und in Grundbuchangelegenheiten durch die Gerichte, soweit die Führung der Register nicht den ordentlichen Gerichten übertragen wird;
e)
StaatsanwaltschaftBeseitigung der allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht; Beschränkung ihrer Mitwirkungsbefugnis auf Strafverfahren und Familienrechts-, Kindschafts- und Entmündigungssachen;
f)
StrafverfahrenBeseitigung der Tätigkeit von gesellschaftlichen Anklägern und gesellschaftlichen Verteidigern; Verbesserung der Rechte der Beschuldigten, namentlich bessere Verankerung des Grundsatzes, sich nicht selbst belasten zu müssen;
g)
Gerichtlicher Rechtsschutz in abgaben-, sozial- und sonstigen verwaltungsrechtlichen AngelegenheitenSicherung eines Mindestmaßes an Rechtsschutz einschließlich eines effektiven einstweiligen Rechtsschutzes, namentlich gegen alle Verwaltungsentscheidungen, durch die Unternehmen und Unternehmungen Beschränkungen und Lasten, insbesondere Steuern und andere Abgaben, auferlegt oder Gewährungen versagt werden, sowie gegen alle Verwaltungsentscheidungen auf den Gebieten des Sozialrechts, insbesondere des Sozialversicherungsrechts, des Rechts der Arbeitsförderung und der Arbeitslosenversicherung;
h)
RechtsberatungFreier Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts und gerichtliche Überprüfung der Zulassung und deren Entziehung; uneingeschränkte Beratungs- und Vertretungsbefugnis der Rechtsanwälte in allen Rechtsangelegenheiten; für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwälte im Grundsatz Befugnisse, die einem Rechtsanwalt in der Deutschen Demokratischen Republik zustehen, zumindest im grenzüberschreitenden Verkehr; entsprechende Regelungen für Patentanwälte; Sicherung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Notariate.
III.
Sozialunion
1.
Das Gesetz über die Rechte der Gewerkschaften in der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 15 S. 110) wird aufgehoben.
2.
Die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Arbeitsämter und der Betriebe zur Sicherung des Rechts auf Arbeit vom 8. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 161) wird aufgehoben.
3.
Die Verordnung über die Gewährung staatlicher Unterstützung und betrieblicher Ausgleichszahlung an Bürger während der Zeit der Arbeitsvermittlung vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 41) wird aufgehoben.
4.
Der Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Tätigkeit der Konfliktkommissionen - Konfliktkommissionsordnung - vom 12. März 1982 (GBl. I Nr. 13 S. 274) wird aufgehoben, soweit das Verfahren für arbeitsrechtliche Streitigkeiten geregelt wird.
5.
Der Beschluß des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik und des Bundesvorstandes des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes zur Richtlinie über die Wahl, Aufgaben und Arbeitsweise der Beschwerdekommissionen der Sozialversicherung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes vom 21. Februar 1978 (GBl. I Nr. 8 S. 109) wird aufgehoben.
6.
Die Verordnung über die Wahl, Aufgaben und Arbeitsweise der Beschwerdekommissionen für die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik - Beschwerdekommissionsordnung - vom 4. Mai 1979 (GBl. I Nr. 14 S. 106) wird aufgehoben.
Folgende Rechtsvorschriften werden, soweit sie mit dem Vertrag nicht vereinbar sind, geändert:
7.
Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185).
8.
Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung - Rentenverordnung - vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401), zuletzt geändert durch die 5. Rentenverordnung vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 5 S. 24).
9.
Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung - FZR-VO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 395), zuletzt geändert durch die 4. FZR-Verordnung vom 8. Juni 1989 (GBl. I Nr. 19 S. 232).
10.
Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373).
11.
Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 1), in der Fassung der Zweiten Verordnung vom 7. Januar 1985 (GBl. I Nr. 2 S. 10).
12.
Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden vom 9. Dezember 1977 (Sonderdruck Nr. 942 des Gesetzblattes) in der Fassung der Zweiten Verordnung vom 7. Januar 1985 (GBl. I Nr. 2 S. 9).
13.
Verordnung über Leistungen der Sozialfürsorge - Sozialfürsorgeverordnung - vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 422), zuletzt geändert durch die 4. Sozialfürsorgeverordnung vom 8. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 165), im Hinblick auf die spätere Überleitung in das in Artikel 24 des Vertrags vorgesehene Sozialhilfesystem.