Bis zum Inkrafttreten ihrer Neuregelung werden auf Taten, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags begangen werden, die §§ 57, 165, 167 bis 171, 214 nicht, die §§ 166, 173 in folgender Fassung angewendet:
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Datenveränderung und Computersabotage(1) Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er
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eine Tat nach Absatz 1 begeht oder
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eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.(4) Die Verfolgung der Tat nach Absatz 1, Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 tritt auf Antrag des Geschädigten ein.
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(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten
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für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
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für die Gewährung eines Kredits,
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für eine sonstige Leistung oder
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für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren oder Verurteilung auf Bewährung. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
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durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
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die Tat gewerbsmäßig begeht oder
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sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt."