Wasserverbandsgesetz (WVG)
Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

Ausfertigungsdatum: 12.02.1991


§ 34 WVG Deichvorland

Hat der Verband Grundstücke vor Hochwasser oder Sturmflut zu schützen, hat er die Befugnisse nach § 33 auch an dem nicht zu ihm gehörenden Deichvorland, wenn nicht ordnungsbehördliche Vorschriften entgegenstehen; für das Unternehmen benötigte Stoffe kann er - vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen - auch aus diesem Deichvorland entnehmen.