Wasserverbandsgesetz (WVG)
Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

Ausfertigungsdatum: 12.02.1991


§ 29 WVG Öffentliche Last

Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken, Bergwerken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen.