(1) Zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen gehören 
        
            - 1.
- 
                außerbilanzielle Geschäfte im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes, 
- 2.
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                Credit Default Swaps, die eingebettet sind in Kreditderivate, die als Credit Linked Note ausgestaltet sind und zugleich bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen darstellen, 
- 3.
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                Terminkäufe und Stillhalterverpflichtungen aus Verkaufsoptionen, wenn der Geschäftsgegenstand unter der Annahme tatsächlicher Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes eine bilanzielle Adressenausfallrisikoposition nach § 8 begründen würde, 
- 4.
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                unbezahlte Anteile von teileingezahlten Wertpapieren und 
- 5.
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                Eröffnungen und Bestätigungen von Dokumentenakkreditiven, die durch Warenpapiere besichert werden. 
(2) Geschäfte, die nach § 9 derivative Adressenausfallrisikopositionen sind und zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 gehören, bilden sowohl eine derivative Adressenausfallrisikoposition als auch eine außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition.