(WTOÜbkG)
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation und zur Änderung anderer Gesetze

Ausfertigungsdatum: 30.08.1994


Art 1 WTOÜbkG Zustimmung zu dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation

Dem in Marrakesch am 15. April 1994 unterzeichneten Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation einschließlich der Schlußakte über die Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde vom selben Tage wird zugestimmt. Das Übereinkommen und die Schlußakte einschließlich der Übereinkünfte*) sowie

a)
die Zollzugeständnis-Liste LXXX, soweit sie unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallende Waren enthält,
b)
die Listen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten über Verpflichtungen und Meistbegünstigungsausnahmen im Dienstleistungshandel
werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
----------
*)
Die Veröffentlichung erfolgt nur bezüglich derjenigen Übereinkommen, bei denen eine - zumindest teilweise - nationale Gesetzgebungskompetenz besteht: Marrakesch-Protokoll zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 und Anhang gemäß o.a. Artikel 1a, Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) und Anlagen gemäß o.a. Artikel 1b, Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS), Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung.Die übrigen Übereinkommen werden im Amtsblatt der EG veröffentlicht. Die Zollzugeständnislisten sowie die Listen der Verpflichtungen und Meistbegünstigungsausnahmen im Dienstleistungshandel der übrigen Mitglieder der Welthandelsorganisation können beim Sekretariat dieser Organisation in Genf eingesehen werden.