(WSVSeeKostV)
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt


Ausfertigungsdatum: 22.09.2004

Stand: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 130 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2021

Eingangsformel

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf Grund

-
des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876),
-
des § 46 Abs. 2 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), der zuletzt durch Artikel 282 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
-
des § 47 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), der zuletzt durch Artikel 267 Nr. 7 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und
-
des § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770), der zuletzt durch Artikel 55 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und auf Grund des § 32 Abs. 4 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815, 1817) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821):


§ 1 Gebühren und Auslagen

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Betreffen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Schiffe oder schwimmende Geräte, die für Arbeiten beim Ausbau oder bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen eingesetzt sind, werden Gebühren nicht erhoben. Dies gilt auch für den Umtausch und die Verlängerung von Patenten der nautischen Bediensteten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, die im schifffahrtspolizeilichen Bereich tätig sind.

(2) Auslagen werden gesondert erhoben. Für Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung kann ein Mindestpauschalsatz von 5 Euro erhoben werden.

(3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann ein dem entstehenden Aufwand entsprechender Betrag bis zur Höhe der doppelten Gebühr erhoben werden.


§ 2 Allgemeine Gebührengrundsätze

(1) Soweit im Gebührenverzeichnis Rahmengebühren vorgesehen sind, ist die im Einzelfall zu erhebende Gebühr nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes zu bemessen. Die Mindestgebühr ist nur dann zu erheben, wenn eine formularmäßige Bearbeitung möglich ist.

(2) Die nach den Nummern 2 bis 7 und 49 bis 53 des Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren sind um 50 Prozent zu erhöhen, sofern eine Dauergenehmigung erteilt wird. Für schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen, für die

1.
eine Sperrung des Fahrwassers oder
2.
umfangreiche Überwachungs- und Verkehrslenkungsmaßnahmen durch die Schifffahrtspolizeibehörde erforderlich sind, ist die doppelte Gebühr zu erheben. Ein Zuschlag nach § 1 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.

(3) Werden Gebühren nach der Schiffsgröße erhoben, so ist die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) zugrunde zu legen.


§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.


Anlage (zu § 1 Abs 1) Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 2365 - 2372, 2804;
bezüglich einzelner Änderungen vgl. Fußnote)



Nr.GebührentatbestandRechtsgrundlageGebühr Euro
1Schriftlich erlassene schifffahrtspolizeiliche Verfügungen§ 56 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 11 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung
58 bis 650
2Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten§ 57 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a der Schifffahrtsordnung Emsmündung
 
Bemessungsgrundlage: Schiffsgröße nach Bruttoraumzahl (BRZ) 
bis 3 000 BRZ58
6 000 BRZ72
10 000 BRZ86
20 000 BRZ102
30 000 BRZ122
40 000 BRZ152
60 000 BRZ177
80 000 BRZ210
100 000 BRZ240
110 000 BRZ267
120 000 BRZ297
130 000 BRZ360
über 130 000 BRZ414
Wasserflugzeuge und Flugboote100
3Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper§ 57 Abs. 1 Nr. 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 2 der Schifffahrtsordnung Emsmündung
 
a)
Anhänge Bruttoraumzahl
 
bis 1 500 BRZ58
4 000 BRZ85
6 500 BRZ102
10 000 BRZ122
20 000 BRZ167
30 000 BRZ195
40 000 BRZ222
50 000 BRZ250
60 000 BRZ278
70 000 BRZ333
über 70 000 BRZ415
b)
Schwimmkörper
 
bis 100 m58
200 m70
500 m85
4Genehmigung von Stapelläufen§ 57 Abs. 1 Nr. 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung58 bis 414
Bemessungsgrundlage: wie zu 2. 
5Genehmigung der Bergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen Schwimmkörpern und Gegenständen, soweit dadurch Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden oder eine Gefahr für die Meeresumwelt entstehen kann§ 57 Abs. 1 Nr. 4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 3 der Schifffahrtsordnung Emsmündung
58 bis 414
Bemessungsgrundlage: wie zu 2. 
6Genehmigung der Erprobung und der Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen sowie Standproben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können§ 57 Abs. 1 Nr. 5 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 28 Abs. 2 Nr. 4 der Schifffahrtsordnung Emsmündung
 
Bemessungsgrundlage: Motorenstärke 
bis 368 kW ( 500 PS)45
736 kW ( 1 000 PS)48
1 471 kW ( 2 000 PS)58
3 678 kW ( 5 000 PS)70
7 355 kW (10 000 PS)102
14 710 kW (20 000 PS)135
22 065 kW (30 000 PS)167
über 22 065 kW (30 000 PS)222
7Genehmigung wassersportlicher Veranstaltungen auf dem Wasser§ 57 Abs. 1 Nr. 6 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 6 der Schifffahrtsordnung Emsmündung
 
Bemessungsgrundlage: Anzahl der an der Veranstaltung teilnehmenden Boote 
bis zu 50 Booten50
für jedes weitere Boot1
höchstens jedoch380
Jugendregatten15
8Genehmigung des Parasailing§ 57 Abs. 1 Nr. 6a der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 5 der Schifffahrtsordnung Emsmündung
75
9Genehmigung sonstiger Veranstaltungen auf oder an Seeschifffahrtsstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen können§ 57 Abs. 1 Nr. 7 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 7 der Schifffahrtsordnung Emsmündung
50 bis 750
10Gestattung der Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal unter Auflagen für Fahrzeuge, die die Voraussetzungen für die Durchfahrt nicht erfüllen§ 42 Abs. 6 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung 
Bemessungsgrundlage: Schiffsgröße nach Bruttoraumzahl (BRZ) 
bis 3 000 BRZ55
6 000 BRZ70
10 000 BRZ85
20 000 BRZ100
30 000 BRZ120
40 000 BRZ150
11Erteilung eines Fahrtausweises für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz unmittelbar am bzw. im Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben§ 51 Abs. 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung 
a)
für muskelbetriebene Sportfahrzeuge
 12
b)
für sonstige Sportfahrzeuge
 15
12Anerkennung der Steurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal§ 42 Abs. 5 Satz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung37
13Befreiung von den Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung im Einzelfall§ 59 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 12 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung
58 bis 414
Bemessungsgrundlage: wie zu 2. 
14Befreiung von den Vorschriften der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See§ 8 Abs. 2 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See40 bis 450
15Ausstellung eines Befähigungszeugnisses§ 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung52
16Ausstellung eines Befähigungsnachweises§ 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung39
17Anerkennung ausländischer Befähigungszeugnisse§ 21 Abs. 1 und § 21c der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung52
18Ersatz eines Befähigungszeugnisses§ 22 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung67
19(nicht besetzt)  
20Zulassung von Seefahrtzeiten zum Erhalt des Fortbestandes der Befähigung§ 25 Abs. 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung21
21Eintragung eines Zusatzes in das Befähigungszeugnis BKü§ 26a der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung39
22Umtausch eines Befähigungszeugnisses§ 30 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung39
23(nicht besetzt)  
24Erteilung eines niedrigeren Befähigungszeugnisses nach Entzug durch Seeamtsspruch§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 31 Abs. 3 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes52
25Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Befähigungszeugnisses oder einer Anerkennung eines ausländischen Zeugnisses§ 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 21c der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung50 vom Hundert der Gebühr nach den lfd. Nummern 15 und 17
26Zuteilung des Kennzeichens einschließlich Ausstellung des Ausweises oder dessen Verlängerung oder Ausstellung eines Ersatzausweises§ 4 Abs. 2 der See-Sportbootverordnung45
27Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes oder Wassermotorrades, das für Fahrten binnenwärts der Basislinie oder in Strandnähe geeignet und bestimmt ist,§ 5, § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 der See-Sportbootverordnung 
kleine Sportboote 20
Wassermotorräder 15
28Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes, das für Fahrten seewärts der Basislinie geeignet und bestimmt ist, große Sportboote§ 5, § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 der See-Sportbootverordnung80
29Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses für Sportboote, die durch die See-Berufsgenossenschaft oder eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft untersucht wurden, je Fahrzeug§ 6 Abs. 1, 2 und 3 der See-Sportbootverordnung25
30Bescheinigung der Fahrtüchtigkeit eines Sportbootes nach Veränderungen an dem Fahrzeug§ 9 Abs. 2 der See-Sportbootverordnung38
31Erlass von Verboten oder Geboten sowie Zulassung von Ausnahmen jeweils im Einzelfall§ 13 oder § 15 Absatz 1a der See-Sportbootverordnung26 bis 48
32Beendigung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses aus triftigem Grund im Anschluss an eine von der Zulassungsbehörde in Auftrag gegebene und von der See-Berufsgenossenschaft oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführte Nachbesichtigung§ 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 der See-Sportbootverordnung60 bis 800
33Ersatz eines Bootszeugnisses bei Verlust 23
34Übertragung des Bootszeugnisses bei Veräußerung bzw. Umschreibung des Bootszeugnisses 23
35Zulassung eines Seelotsenanwärters und Ausstellung eines Seelotsenanwärterausweises§ 8 Abs. 2 Satz 1 des Seelotsgesetzes § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung20
36Prüfung eines Seelotsenanwärters für die Seelotsreviere
-
nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nr. 38
§ 10 des des Seelotsgesetzes125
37Prüfung eines Seelotsenbewerbers für außerhalb der Reviere
-
nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nr. 39
§ 42 Abs. 2 des Seelotsgesetzes105
38Bestallung eines Seelotsen und Ausstellung eines Seelotsenausweises zuzüglich der Gebühr nach Nr. 36§ 11 und § 17 des Seelotsgesetzes § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung40
39Erteilung der Erlaubnis zur Lotstätigkeit außerhalb der Reviere und Ausstellung eines Lotsenausweises zuzüglich der Gebühr nach Nr. 37§ 42 Abs. 1 des Seelotsgesetzes § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere40
40Ersatz eines Seelotsenanwärter- oder Seelotsenausweises 20
41Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen§ 12 der Ems-Lotsverordnung
§ 12 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 12 der Elbe-Lotsverordnung
§ 16 der NOK-Lotsverordnung
§ 14 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung
70
42Ersatz einer Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht 20
43Anordnung der Lotsenannahme im Einzelfall§ 14 Abs. 1 der Ems-Lotsverordnung
§ 14 Abs. 1 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 14 Abs. 1 der Elbe-Lotsverordnung
§ 18 Abs. 1 der NOK-Lotsverordnung
§ 15 Abs. 1 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung
35
44Prüfung des Schiffsführers  
 
a)
Theoretische Prüfung
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 der Ems-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 der Ems-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 der Elbe-Lotsverordnung
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2,
§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3,
§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 der NOK-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1,
§ 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung
105
 
b)
Praktische Prüfung
 
Gesamtstrecke Nord-Ostsee-Kanal
§ 12 Abs. 1 Nr. 3 der NOK-Lotsverordnung537
 
 
Teilstrecke Nord-Ostsee-Kanal
 75
 
 
Teilstrecke Trave
§ 13 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 der NOK-Lotsverordnung146
45Befreiung von der Lotsenannahmepflicht mit der Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung§ 9 Abs. 1 bis 4 der Ems-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 1 bis 4 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 1 bis 5 der Ems-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 1 bis 5 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 3, § 10 Abs. 5 der Elbe-Lotsverordnung
§ 12 Abs. 2, § 14 Abs. 4 der NOK-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 5, § 10 Abs. 5,
§ 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 5 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung
37
46Verlängerung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht§ 9 Abs. 5 der Ems-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 5 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 6 der Ems-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 6 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 4, § 10 Abs. 6 der Elbe-Lotsverordnung
§ 11 Abs. 3, § 12 Abs. 3,
§ 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 5 der NOK-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 6, § 10 Abs. 6,
§ 11 Abs. 6 und § 12 Abs. 6 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung
37
47Übertragung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht auf ein typgleiches Schiff§ 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 6 der Ems-Lotsverordnung
§ 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 6 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 9 der Ems-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 9 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 5, § 10 Abs. 7, 8 und 9 der Elbe-Lotsverordnung
§ 11 Abs. 4,§ 12 Abs. 4,
§ 13 Abs. 5 und § 14 Abs. 6, 7 und 8 der NOK-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 7, § 10 Abs. 7,
§ 11 Abs. 7 und § 12 Abs. 7, 8 und 9 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung
37
48Befreiung von Befahrensverboten§ 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes "Helgoländer Felssockel" 
Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art: 
Jugendfahrten25
Einzelfahrer35
Gewerbefahrten75
49Befreiung von Befahrensverboten§ 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in dem Naturschutzgebiet "Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)" 
Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art: 
Jugendfahrten10
Einzelfahrer20
Gruppenfahrten30
Gewerbefahrten50
50Befreiung von Befahrensverboten§ 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee 
Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art: 
Jugendfahrten25
Einzelfahrer38
Gruppenfahrten50
Gewerbefahrten bis 50 Personen125
für jede weitere Person3
höchstens jedoch250
51Befreiung von Befahrensverboten§ 5 Abs. 3 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee 
Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art: 
Jugendfahrten10
Einzelfahrer20
Gruppenfahrten30
52Befreiung von Befahrensverboten§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern 
Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art: 
Jugendfahrten25
Einzelfahrer38
Gruppenfahrten50
Gewerbefahrten bis 50 Personen125
für jede weitere Person3
höchstens jedoch250
53Untersagung der Beförderung oder des Umschlages von Öl§ 3 Abs. 2 des Ölschadengesetzes25 bis 100
54In allen übrigen Fällen, die nicht in den lfd. Nummern 1 bis 53 aufgeführt sind, bei schriftlichen Verwaltungsakten nach Aufwand im Einzelfall 50 bis 250
55Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat bis zu 75 vom Hundert der Gebühr für den Verwaltungsakt
56Antragsablehnung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung bis zu 75 vom Hundert der Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung
57Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet 10 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme des angefochtenen Verwaltungsaktes vorgesehen ist
 Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.  
58Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung bis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 57
59Erlaubnis eines Umpumpvorganges§ 5 Abs. 2 Satz 2 der See-Umweltverhaltensverordnung58 bis 414
60Übermittlung schiffsbezogener Daten§ 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung in Verbindung mit § 9e Absatz 2 Satz 5 des Seeaufgabengesetzes320
61Übermittlung schiffsbezogener Daten in besonderen Fällen§ 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung in Verbindung mit § 9e Absatz 2 Satz 5 des Seeaufgabengesetzes650
62Laufende Systemüberwachung für die regelmäßige Übermittlung schiffsbezogener Daten und schiffsbezogener Daten in besonderen Fällen§ 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung in Verbindung mit § 9e Absatz 2 Satz 5 des Seeaufgabengesetzes110
jährlich