Die Strafvollstreckungsbehörde unterbricht die Vollstreckung eines Strafarrests und einer Freiheitsstrafe, die durch Behörden der Bundeswehr vollzogen wird, wenn der Unterbrechung keine überwiegenden Gründe entgegenstehen und
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der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,
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von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder
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der Verurteilte in einer Sanitätseinrichtung der Bundeswehr oder in einer anderen Krankenanstalt stationär aufgenommen wird.
§ 458 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 der Strafprozeßordnung ist anzuwenden.