(WStG)
Wehrstrafgesetz

Ausfertigungsdatum: 30.03.1957


§ 23 WStG Bedrohung eines Vorgesetzten

Wer im Dienst oder in Beziehung auf eine Diensthandlung einen Vorgesetzten mit der Begehung einer Straftat bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.