Ausfertigungsdatum: 30.03.1957
(1) Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten einen Zuschlag.
(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt für jeden Tag des freiwilligen Wehrdienstes
(3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold für den Folgemonat gezahlt. Für den letzten Monat des freiwilligen Wehrdienstes wird er an dem für den Folgemonat geltenden allgemeinen Zahltag gezahlt. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.