Wehrsoldgesetz (WSG)
Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten

Ausfertigungsdatum: 30.03.1957


§ 8c WSG Wehrdienstzuschlag

(1) Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten einen Zuschlag.

(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt für jeden Tag des freiwilligen Wehrdienstes

1.
ab dem ersten Dienstmonat 16,50 Euro,
2.
ab dem siebten Dienstmonat 22,50 Euro,
3.
ab dem 13. Dienstmonat 24,50 Euro und
4.
ab dem 19. Dienstmonat 26,50 Euro.

(3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold für den Folgemonat gezahlt. Für den letzten Monat des freiwilligen Wehrdienstes wird er an dem für den Folgemonat geltenden allgemeinen Zahltag gezahlt. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.