Wehrsoldempfängervergütungsverordnung (WSEVergV)
Verordnung über die Vergütung für Wehrsoldempfänger mit besonderer zeitlicher Belastung


Ausfertigungsdatum: 09.04.2015

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 11.2.2017 I 276

Eingangsformel

Auf Grund des § 2 Absatz 5 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:


§ 1 Voraussetzungen des Anspruchs

(1) Ein erhöhter Wehrsold nach § 2 Absatz 5 des Wehrsoldgesetzes in Form einer Vergütung wird gewährt, wenn

1.
ein Dienst länger als 12 Stunden dauert und nicht durch Pausen unterbrochen ist, die jeweils länger als 1 Stunde oder insgesamt länger als ein Sechstel der Dienstzeit dauern,
2.
im Kalendermonat
a)
bereits entweder ein Dienst von mehr als 16 Stunden geleistet worden ist oder zwei Dienste von mehr als 12 Stunden geleistet worden sind oder
b)
eine Freistellung vom Dienst von einem Tag gewährt worden ist oder gleichzeitig gewährt wird und
3.
die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schichtdienst die entsprechende Dienstzeit überschritten worden ist.
Die Dienste nach Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a müssen angeordnet oder genehmigt worden sein.

(2) Bei einem Dienst von mehr als 24 Stunden gilt die über 24 Stunden hinaus gehende Zeit als neuer Dienst.


§ 2 Höhe des Anspruchs

(1) Vom vierten bis sechsten Monat seit dem Dienstantritt beträgt die Vergütung

1.
für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 11,30 Euro,
2.
für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 20,70 Euro.

(2) Ab dem siebten Monat seit dem Dienstantritt beträgt die Vergütung

1.
für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 16 Euro,
2.
für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 29,20 Euro.


§ 3 Ausschluss des Anspruchs

Die Vergütung wird nicht gewährt

1.
neben doppeltem Wehrsold nach § 2 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes, neben einem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehrsoldgesetzes oder neben einem Zuschlag nach § 10 Absatz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
2.
für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme oder für Dienst während der Vollstreckung einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung, eines Disziplinararrests oder einer Ausgangsbeschränkung,
3.
im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder nach einem Beschluss nach Artikel 80a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes,
4.
für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streitkräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzustellen.


§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1076), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, außer Kraft.