Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 11.2.2017 I 276
Auf Grund des § 2 Absatz 5 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:
(1) Ein erhöhter Wehrsold nach § 2 Absatz 5 des Wehrsoldgesetzes in Form einer Vergütung wird gewährt, wenn
(2) Bei einem Dienst von mehr als 24 Stunden gilt die über 24 Stunden hinaus gehende Zeit als neuer Dienst.
(1) Vom vierten bis sechsten Monat seit dem Dienstantritt beträgt die Vergütung
(2) Ab dem siebten Monat seit dem Dienstantritt beträgt die Vergütung
Die Vergütung wird nicht gewährt
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1076), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, außer Kraft.