Wettbewerbsregistergesetz (WRegG)
Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen

Ausfertigungsdatum: 18.07.2017


§ 3 WRegG Inhalt der Eintragung in das Wettbewerbsregister

(1) Die Registerbehörde speichert folgende Daten, die ihr von einer nach § 4 zur Mitteilung verpflichteten Behörde übermittelt wurden, in einer elektronischen Datenbank:

1.
den Namen der mitteilenden Behörde,
2.
das Datum der einzutragenden Entscheidung und ihrer Rechts- beziehungsweise Bestandskraft,
3.
das Aktenzeichen des Vorgangs der mitteilenden Behörde,
4.
vom betroffenen Unternehmen
a)
die Firma,
b)
die Rechtsform,
c)
den Familiennamen und den Vornamen der gesetzlichen Vertreter,
d)
bei Personengesellschaften den Familiennamen und den Vornamen der geschäftsführenden Gesellschafter,
e)
die Postanschrift des Unternehmens,
f)
das Registergericht und die Handelsregisternummer sowie
g)
soweit vorhanden, die Umsatzsteueridentifikationsnummer,
5.
von der natürlichen Person, gegen die sich die einzutragende Entscheidung richtet oder die im Bußgeldbescheid nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten genannt wird,
a)
den Familiennamen und den Vornamen der natürlichen Person,
b)
das Geburtsdatum und den Geburtsort der natürlichen Person,
c)
die Anschrift der betroffenen natürlichen Person und
d)
die die Zurechnung des Fehlverhaltens zu einem Unternehmen gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 begründenden Umstände sowie
6.
die zur Registereintragung führende Straftat oder Ordnungswidrigkeit einschließlich der verhängten Sanktion.

(2) Teilt ein Unternehmen nach seiner Eintragung in das Wettbewerbsregister der Registerbehörde mit, dass es Maßnahmen zur Selbstreinigung im Sinne des § 123 Absatz 4 Satz 2 oder des § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nachweisen kann, speichert die Registerbehörde die übermittelten Daten im Wettbewerbsregister.

(3) Die in dem Wettbewerbsregister gespeicherten Daten und die Verfahrensakten der Registerbehörde sind vertraulich.