WpÜG-Gebührenverordnung (WpÜGGebV)
Verordnung über Gebühren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Ausfertigungsdatum: 27.12.2001


§ 1 WpÜGGebV Anwendungsbereich

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt zur Deckung der Verwaltungskosten für die nachfolgend aufgezählten Handlungen nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung.