WpÜG-Beiratsverordnung (WpÜGBeirV)
Verordnung über die Zusammensetzung, die Bestellung der Mitglieder und das Verfahren des Beirats bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Ausfertigungsdatum: 27.12.2001


§ 1 WpÜGBeirV Bestellung von Stellvertretern für Mitglieder des Beirats

Für jedes Mitglied des Beirats ist ein erster und zweiter Stellvertreter zu bestellen. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, rückt sein Stellvertreter bis zum Ablauf der ursprünglichen Bestellung des ausgeschiedenen Mitglieds nach. Steht kein Stellvertreter zur Verfügung, erfolgt eine Nachbestellung bis zum Ablauf der ursprünglichen Bestellung des ausgeschiedenen Mitglieds.