(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und
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ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder
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ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder
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ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten oder
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einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.
(2) Die Wehrpflicht ruht, solange Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten.
(3) Die Wehrpflicht ruht nicht, wenn Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt
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während des Wehrdienstes aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,
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ohne die nach § 3 Absatz 2 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen oder
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aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, ohne sie zu verlassen.