Ausfertigungsdatum: 17.10.2017
(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen treffen, insbesondere Grundsätze aufstellen, Verfahren einrichten und Maßnahmen ergreifen, um Kunden nach § 67 des Wertpapierhandelsgesetzes einzustufen und die Einstufung professioneller Kunden aus begründetem Anlass überprüfen zu können.
(2) Die Einstufung eines Privatkunden als professioneller Kunde nach § 67 Absatz 6 Satz 1 erste Alternative des Wertpapierhandelsgesetzes darf nur erfolgen, wenn der Kunde
(3) Bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, die die Kriterien des § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht erfüllen, ist es für die Änderung der Einstufung nach § 67 Absatz 6 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes ausreichend, wenn die in § 67 Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 oder 3 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Kriterien durch eine von der Gesellschaft benannte Person erfüllt werden, die dazu befugt ist, die von der Änderung der Einstufung umfassten Geschäfte im Namen der Gesellschaft zu tätigen.
(4) Eine vor dem 1. November 2007 entsprechend dem Bewertungsverfahren nach Teil C der Richtlinie gemäß § 35 Absatz 6 des Gesetzes über den Wertpapierhandel zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 des Wertpapierhandelsgesetzes für das Kommissionsgeschäft, den Eigenhandel für andere und das Vermittlungsgeschäft der Wertpapierdienstleistungsunternehmen vom 23. August 2001 (BAnz. S. 19 217) durchgeführte Kundeneinstufung entspricht den Anforderungen des § 67 Absatz 5 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes. Die Information nach § 67 Absatz 5 Satz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes kann in standardisierter Form erfolgen.