Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (WpDVerOV)
Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Ausfertigungsdatum: 17.10.2017


§ 13 WpDVerOV Strukturierte Einlagen

Die §§ 11 und 12 dieser Verordnung gelten entsprechend für den Verkauf von und die Beratung zu strukturierten Einlagen durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kreditinstitute, die strukturierte Einlagen ausgeben.